Schuldenberatung in Haft
Überwindung der finanziellen Notsituation und mit der Überschuldung einhergehenden Probleme.
Inhaftierte Menschen sind weit überdurchschnittlich überschuldet. Viele Schulden sind häufig schon vor der Straftat entstanden und nicht selten Auslöser für kriminelles Verhalten. Außerdem entstehen auf Grund von begangenen Straftaten vielfach neue Geldforderungen in Form von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sowie Gerichtskosten. Das Projekt „Schuldenberatung in Haft“ unterstützt bereits in Haft, um die finanzielle Notsituation zu überwinden, eine weitere bzw. höhere Überschuldung zu vermeiden und das Leben nach der Haft vorzubereiten.
Im Rahmen der Schuldnerberatung werden neben den Interessen des Schuldners auch die berechtigten Interessen der Gläubiger, insbesondere aber auch die der Opfer von Straftaten berücksichtigt. Hierdurch sollen sich die Täter mit den begangenen Taten und den Interessen der Opfer auseinandersetzen. Somit dient die Schuldnerberatung einerseits der Resozialisierung des Täters, erneute Straftaten aus materieller Not sollen verhindert werden, andererseits erfahren die Opfer von Straftaten Genugtuung in Form von Schadensausgleich. Somit wirkt die Schuldnerberatung auch im Sinne von Prävention.
Das Netzwerks Straffälligenhilfe Baden-Württemberg GbR hat für das Projekt „Schuldenberatung in Haft“ konkrete Beratungsstandards im Rahmen eines ganzheitlichen und flächendeckenden Resozialisierungskonzepts entwickelt. Damit wird für ganz Baden-Württemberg eine Vereinheitlichung und Professionalisierung der Beratungsarbeit von überschuldeten straffälligen Menschen sichergestellt.
Wer kann Hilfen in Anspruch nehmen:
Überschuldete Inhaftierte, bei denen die Schuldenregulierung voraussichtlich aufgrund einer hohen Anzahl von Gläubigern, durch außergerichtliche Vergleichsverfahren oder auch der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entweder einen erheblichen Zeitaufwand verursachen oder fundierte Fachkenntnisse für die qualifizierte Beratung erfordern und somit den Betreuungsrahmen des Sozialdienstes in der JVA übersteigen.
Wann:
Die Betreuungsdauer ergibt sich aus dem individuellen Betreuungsbedarf und kann bis zur Haftentlassung erfolgen.